Das viergeschossige Geschäftshaus wird derzeit umfassend saniert. Die Büroetagen können individuell an die Bedürfnisse der künftigen Mieter als Großraumbüro, als Kombibüros oder Einzelbüros aufgeteilt werden.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Exposés lag uns der entsprechende Energieausweis nicht vor. Nach § 16 EnEV 2014 ist der Verkäufer/Vermieter jedoch dazu verpflichtet, dem Kauf-/Mietinteressenten den Energieausweis oder eine Kopie davon bei der Besichtigung vorzulegen und bei Abschluss des Vertrages im Original/Kopie zu übergeben.
Das Inserieren ohne Energieausweis steht der Verpflichtung nach § 80 Abs. 3 GEG, wonach im Vorfeld des Verkaufs, der Vermietung oder der Verpachtung ein Energieausweis auszustellen ist, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt, nicht entgegen.
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